SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Verteidigung des Patents erst in der Beschwerde ist verspätet

Entscheidet sich der Patentinhaber dafür, während des Einspruchsverfahrens kein schriftliches Vorbringen einzureichen, sondern dieses erst in der Beschwerdebegründung vorzulegen, ergibt sich daraus, dass er im Beschwerdeverfahren einen völlig neuen Fall vorbringt. Dies steht im Widerspruch zu dem Hauptzweck des Beschwerdeverfahrens, nämlich dem, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen. Folglich steht es im Ermessen der Beschwerdekammer, gemäß Art 12 Abs 4 VOBK 2007 dieses Vorbringen des Patentinhabers nicht zuzulassen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Bestätigung der erstinstanzlichen E, wonach das Patent zu widerrufen sei. Die angefochtene E ist weiterhin von Beschwerdekammer amtswegig zu überprüfen. Die E kann von der Beschwerdekammer, beispielsweise wenn die Beschwerdekammer von der Begründung der Einspruchsabteilung nicht überzeugt ist oder wenn ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, aufgehoben werden (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 2. 2. 2022, T 2120/18).