SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Lokalkammer: Beweissicherung

Eine Anordnung zur Beweissicherung und Inspektion kann der Sicherung von Beweisen für das Vorliegen einzelner Benutzungshandlungen dienen. Auch wenn R 196.1 VerfO eine Vielzahl von Beweissicherungsmaßnahmen nennt, handelt es sich nicht um einen abschließenden Maßnahmenkatalog. Welcher konkreten Maßnahmen es bedarf, ist stets vor dem Hintergrund des Beweissicherungsinteresses des Antragstellers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Liegt ein entsprechendes Beweissicherungsinteresse vor, kann eine solche Anordnung auch die Beschlagnahme von Lieferscheinen und Rechnungen umfassen (LK Düsseldorf 16. 4. 2025, CFI 539/2024).