SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Start des Einheitspatents und des einheitlichen Patentgerichts (EPG/UPC)

Am 1. Juni 2023 hat das Einheitliche Patentgericht (EPG, Unified Patent Court – UPC) seine Tätigkeit aufgenommen, nachdem es insbesondere aufgrund zweier Verfassungsklagen in Deutschland zu jahrelangen Verzögerungen gekommen ist. Seit diesem Tag werden vom Europäischen Patentamt auch Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (auch verkürzt: Einheitspatente) erteilt.

Zuvor lief die sogenannte Sunrise-Periode, in welcher bestehende EP-Bündelpatente aus der Zuständigkeit des EPG herausgenommen werden konnten(Opt-out). Diese Möglichkeit des Opt-outs besteht für eine Übergangsphase von zumindest sieben Jahren.

Darüber hinaus können Patentanmelder bzw -inhaber zukünftig zwischen drei (teilweise) alternativen Schutzvarianten entscheiden: nationale Patentanmeldungen und europäische Patentanmeldungen mit bzw ohne einheitliche Wirkung. In vielen Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens besteht zudem die Möglichkeit, Gebrauchsmusterschutz als Alternative zum Patentschutz zu erhalten. Patentanmeldern steht somit eine Vielzahl an Optionen offen.

In einem Artikel in der Fachzeitschrift "ÖBl" stellt Rainer Beetz seine Überlegungen aus der Praxis zu Vor- und Nachteilen der verfügbaren Alternativen vor. Diese sind als Unterstützung bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich eines Antrags auf einheitliche Wirkung bzw eines Opt-outs sowie bei der Entwicklung einer Verteidigungs- und Durchsetzungsstrategie gedacht.

Weitere Information zu Einheitspatent und EPG/UPC gibt es hier.