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UPC: Verlust des Geschäftsgeheimnischarakters bei freiwilliger Offenlegung ohne Schutzanordnung

22. Juli 2026

Das Berufungsgericht befasst sich mit den Voraussetzungen für den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren. Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen verlieren ihren Charakter als Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, wenn sie der anderen Partei ohne eine Anordnung gemäß Regel 262A der Verfahrensordnung oder ohne eine sonstige Einschränkung offengelegt werden, beispielsweise ohne eine Vereinbarung zwischen den Parteien oder eine freiwillige Verpflichtung. Ein Antrag nach Regel 262.2 der Verfahrensordnung führt nicht automatisch dazu, dass ein Schutz gegen die Offenlegung der Informationen durch die andere Partei besteht. (UPC 18. 3. 2026, CoA 930/2025)