UPC: Verbot der rückschauenden Betrachtung bei der Auswahl des Ausgangspunkts
9. August 2026
Die Zentralkammer München setzt sich hier mit der objektiven Ermittlung der erfinderischen Tätigkeit auseinander und warnt vor einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung. Ein realistischer Ausgangspunkt ist in der Regel eine Offenbarung des Stands der Technik in seiner Gesamtheit. Fehlt ein konkres Anlass oder Hinweis in der Offenbarung selbst (oder im allgemeinen Fachwissen), eine bestimmte Beispielzusammensetzung als „Ausgangspunkt“ auszuwählen, birgt die Auswahl eines solchen Beispiels allein deshalb, weil es dem beanspruchten Gegenstand strukturell „am nächsten kommt“, die Gefahr, dass diese Auswahl bereits auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung beruht. Wenn die Merkmale eines Patentanspruchs in ihrem Zusammenwirken – auch ohne synergistischen Kombinationseffekt – zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe beitragen, ist es unzulässig, diese Zusammenhänge zu ignorieren und die Aufgabe in mehrere Teilprobleme aufzuspalten. Eine solche Vorgehensweise stellt eine rückschauende Betrachtung dar und ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu vermeiden. (ZK München 24. 2. 2026, CFI 337/2025)
