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UPC: Unzulässige Erweiterung bei ungenauer Berechnungsgrundlage von Stoffanteilen

7. August 2026

In diesem Nichtigkeitsverfahren setzt sich die Zentralkammer München mit den präzisen Anforderungen an die ursprüngliche Offenbarung numerischer Bereiche in Stoffansprüchen auseinander. Das Streitpatent schützt ein Verfahren zur Verarbeitung von Zuckermischungen sowie Zuckerzusammensetzungen. Es wird wegen Überschreitung der Ursprungsoffenbarung, fehlender Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit angefochten. Die beanspruchte Zuckermischung verlangt, dass die Menge des Marker-Moleküls im Bereich von mindestens 100 ppb bis 0,5 % der Gesamtkonzentration beträgt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Fachmann – sofern nichts anderes angegeben ist – Prozentangaben in einer Zusammensetzung stets bezogen auf die Gesamtzusammensetzung versteht. Dies wird durch die Beschreibung bestätigt, wonach Prozentangaben als Gewicht pro Gewicht zu verstehen sind, sofern nichts anderes angegeben ist. Die Beklagte argumentiert, dass sich aus der Beschreibung eine abweichende Berechnungsgrundlage ergebe. Dem folgt das Gericht nicht. Zwar dient die Beschreibung dem Fachmann als Auslegungshilfe, und ein Patent kann eigene Begriffsdefinitionen enthalten. Die herangezogenen Passagen enthalten jedoch keine klare abweichende Festlegung, die den Fachmann dazu veranlassen würde, die Marker-Menge auf die Gesamtzuckerkonzentration zu beziehen. Der Fachmann versteht die beanspruchte Zusammensetzung somit dahin, dass der Anteil des Marker-Moleküls bezogen auf die gesamte Zuckermischung berechnet wird. Diese Änderung fügt technisch relevante Informationen hinzu, die aus der ursprünglichen Anmeldung nicht ableitbar waren, nämlich dass eine Zuckermischung je nach Berechnungsweise – also je nachdem, ob der Anteil des Marker-Moleküls auf die Gesamtzusammensetzung oder lediglich auf die Zuckerkonzentration bezogen wird – in den Schutzbereich des Anspruchs fällt oder nicht. Es liegt somit eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung vor. Der Patentinhaber ist dafür verantwortlich, Patentansprüche so zu formulieren, dass der Schutzgegenstand hinreichend bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für Stoffansprüche, die numerische Bereiche von Bestandteilen enthalten. Bei solchen Ansprüchen darf der Fachmann erwarten, dass der Patentinhaber die Zusammensetzung präzise und sorgfältig angibt. (ZK München 24. 2. 2026, CFI 829/2024)