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UPC: Funktionale Anspruchsauslegung von Faserkomponenten bei Laseranwendungen

3. August 2026

In dieser detaillierten Entscheidung befasst sich die Lokalkammer Mannheim mit der funktionalen Interpretation von Vorrichtungsmerkmalen und deren Relevanz für Patentverletzungen. Die Auslegung von Patentansprüchen erfolgt funktional und aus der Sicht des Fachmanns unter Berücksichtigung der technischen Gesamtlehre. Begriffe wie „Eingangsfaser“ sind nicht auf tatsächlich angeschlossene Komponenten beschränkt, sondern erfassen alle Elemente, die technisch sinnvoll zur beanspruchten Funktion eingesetzt werden können. Umgekehrt sind Elemente, die zwar strukturell vorhanden sind, aber keine funktionale Rolle bei der patentgemäßen Lichtführung spielen, nicht als anspruchsrelevante Merkmale zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Verletzung ist entscheidend, ob die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre in ihrer funktionalen Wirkung verwirklicht. Maßgeblich ist dabei insbesondere die gezielte Zuordnung von Licht aus verschiedenen Eingangsfasern zu unterschiedlichen Bereichen der Ausgangsfaser zur Erzeugung variabler Strahlprofile. Geringfügige geometrische Abweichungen, etwa bei Durchmessern im Mikrometerbereich, stehen der Verwirklichung eines Merkmals nicht entgegen, sofern die technische Funktion – insbesondere die Kopplung des überwiegenden Teils des Laserlichts – erhalten bleibt. (LK Mannheim 24. 2. 2026, CFI 735/2024, CFI 224/2025)