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Neues vom „Goldstandard“ der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung

6. August 2025

Bei der Prüfung, ob eine Kombination von Merkmalen in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung offenbart ist, verlangt der sogenannte „Goldstandard“, dass die betreffende Kombination unmittelbar und eindeutig aus den Unterlagen hervorgeht. Es genügt nicht, dass die Fachperson die Kombination möglicherweise aus der Beschreibung ableiten kann oder dass sie sich aus verschiedenen, in der Offenbarung genannten Ausführungen zusammensetzen ließe (EPA-BK 20. 03. 2025, T 298/22).