← Aktuelles

EPA: Willkürliche Modifikation des Standes der Technik begründet keine erfinderische Tätigkeit

30. Juli 2026

Die Beschwerdekammer präzisiert in dieser Entscheidung die Anforderungen an das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit bei Abweichungen vom Stand der Technik. Trägt ein Unterscheidungsmerkmal nicht glaubhaft zur Lösung einer technischen Aufgabe bei, so stellt es in der Regel eine bloße willkürliche Modifikation des Standes der Technik dar, welche die erfinderische Tätigkeit nicht stützen kann. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob das Merkmal technischer oder nicht-technischer Natur ist. (EPA-BK 19.01.2026, T 94/24, Indentation in a hearing aid/GN HEARING)