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EPA: Anforderungen an die Substantiierung von Offenbarungsüberschreitungen

19. August 2026

Die Beschwerdekammer konkretisiert in dieser Entscheidung die prozessualen Hürden für Einwände wegen unzulässiger Erweiterung im Beschwerverfahren. Ein bloßer Verweis auf eine Ausführungsform der ursprünglichen Offenbarung gepaart mit der pauschalen Behauptung, es sei eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorgenommen worden, stellt keinen ausreichend substantiierten Einwand dar. Ein solcher Einwand erfordert vielmehr zwingend erstens die Identifizierung der unzulässig weggelassenen Merkmale und zweitens eine schlüssige Erklärung, warum das Weglassen zu einem unzulässig erweiterten Gegenstand führt. Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Erklärung aufzeigen, dass die weggelassenen Merkmale nach der ursprünglichen Offenbarung untrennbar mit einigen der beanspruchten Merkmale verbunden sind. Nur so ist es möglich, den Einwand inhaltlich zu erfassen und die zugrundeliegende Argumentation nachzuvollziehen. (EPA-BK 03.03.2026, T 241/25)