Zulässigkeitsprüfung im Beschwerdeverfahren
Die BK ist nicht verpflichtet, verspätet von einer Verfahrenspartei vorgebrachte Tatsachen zur Zulässigkeit einer Beschwerde oder eines Einspruchs in jedwedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen (EPA-BK 29. 11. 2024, T 458/22, Durcissement par atomes interstitiels/OMEGA).