SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Vorlagen an die Große Beschwerdekammer

Beruft sich der Patentinhaber in Bezug auf die erfinderische Tätigkeit auf eine technische Wirkung und hat er zum Nachweis einer solchen Wirkung Beweismittel, wie beispielsweise Versuchsdaten, vorgelegt, die vor dem Anmeldetag des Streitpatents nicht veröffentlicht waren und erst nach dem Anmeldetag eingereicht wurden („nachveröffentlichte Beweismittel“):
   • Ist eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (siehe z.B. G 3/97, Abs 5 der Entscheidungsgründe, und G 1/12, Absatz 31 der Entscheidungsgründe) dahingehend zu bejahen, dass nachveröffentlichte Beweismittel unberücksichtigt bleiben müssen, wenn der Nachweis der postulierten technischen Wirkung ausschließlich auf den nachveröffentlichten Beweismitteln beruht?
   • Wenn ja, können dann nachveröffentlichte Beweismittel berücksichtigt werden, wenn der Fachmann am Anmeldetag der Streitpatentanmeldung aufgrund der Angaben in der Streitpatentanmeldung oder aufgrund seines allgemeinen Fachwissens die postulierte technische Wirkung für plausibel gehalten hätte („ab initio-Plausibilität“), oder ist es bereits ausreichend, wenn der Fachmann am Anmeldetag der Streitpatentanmeldung aufgrund der Angaben in der Streitpatentanmeldung oder seines allgemeinen Fachwissens keinen Anlass gesehen hätte, die postulierte technische Wirkung für unplausibel zu halten („ab initio-Unplausibilität“) (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 11.10.2021, T 116/18; anhängig vor der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts unter G 2/21)?