UPC-Zentralkammer: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Zwangsgeld, Vollstreckung, Rückwirkung
Das Gericht erster Instanz ist zuständig für die Festsetzung von Zwangsgeldern bei Verstößen gegen eine Anordnung des Berufungsgerichts (hier: einstweilige Maßnahme). Eine Anordnung des Berufungsgerichts, die eine Obergrenze für das Zwangsgeld festlegt („bis zu 250.000 EUR für jeden Verstoß“), ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar. Eine spätere Anordnung des Gerichts erster Instanz, die spezifischere Verbote enthält, kann nicht rückwirkend auf Handlungen angewendet werden, die vor ihrem Erlass stattfanden (ZK Mailand 4.12.2025, CFI 1167/2025).