UPC-Zentralkammer: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Versäumnisentscheidung
Eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten kann ergehen, wenn der Kläger dies beantragt, der Beklagte eine Frist versäumt hat und feststeht, dass die Zustellung der Klage rechtzeitig erfolgt ist, um dem Beklagten eine Erwiderung zu ermöglichen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es eine Versäumnisentscheidung erlässt oder nicht. Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, eine solche Entscheidung zu erlassen, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen den angestrebten Rechtsbehelf rechtfertigen und die nicht säumige Partei Anspruch auf ein zügiges Verfahren hat. Im vorliegenden Fall versäumte die Patentinhaberin die Frist für die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage. Die Kammer erließ die von der Nichtigkeitsklägerin beantragte Versäumnisentscheidung und entschied nach Aktenlage (ZK Paris 12.1.2026, CFI 350/2025).