SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Lokalkammer: Zustellung der Klage

Die Klägerin hat in den Ausgangsverfahren gegen verschiedene Gesellschaften der Beklagten-Unternehmensgruppe Klage wegen Patentverletzung erhoben. Zu diesen Gesellschaften zählt auch die Beklagte des nunmehr abgetrennten und gesondert geführten Verfahrens. Die Abtrennung erfolgte, weil eine Zustellung an die hiesige Beklagte unter der von der Klägerin angegebenen Geschäftsadresse der Drittbeklagten, das heißt einem Konzernunternehmen mit Sitz in Deutschland, nicht erfolgreich war. Die Klageschrift wurde sodann nebst Anlagen gemäß den Erfordernissen der Haager Zustellungsbehörde an die für Hong Kong, Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China, zuständige Empfangsbehörde übersendet, die jedoch die Zustellung mit der Begründung beanstandete, dass die Anlagen nicht doppelt vorlagen und Hong Kong nicht richtigerweise als Teil der Volksrepublik China angeführt wurde. Ein nochmaliger Versuch der Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort nach Regel 275.1 der Verfahrensordnung ist nicht erforderlich, sobald zuvor sämtliche Zustellungsmöglichkeiten der Regeln 270–274 der Verfahrensordnung ausgeschöpft wurden und die nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zuständige Zentrale Behörde des ersuchten Staats die Zustellung ernsthaft und endgültig verweigert, weil und solange die Bezeichnung des Geschäftssitzes der Beklagtenpartei durch die Klageseite nicht ihren politischen Vorstellungen entspricht (Lokalkammer Mannheim 31.7.2024, Court of First Instance 330/2023).