UPC-Lokalkammer: Zustellung
Der Beklagte wurde am 10. 3. 2025 über die Zustellung informiert, die Klageschrift wurde zur Abholung in einer Filiale der Deutschen Post bereitgestellt, er hat sie innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht abgeholt und sich auch später nicht bei der Deutschen Post danach erkundigt. Die Annahme des Schreibens wurde somit verweigert. Eine Mitteilung gem R 271.8 VerfO wurde nicht eingereicht. Die Klageschrift gilt daher gem R 271.6 lit b als dem Beklagten am 10. Tag nach der Aufgabe zur Post (4. 3. 2025), also am 14. 3. 2025, zugestellt (LK München 14. 4. 2025, CFI 119/2025).