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UPC-Lokalkammer: Zustellung

Die Zustellung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen mit Unterstützung der zuständigen chinesischen Behörde war erfolglos, obwohl der Antrag per Post an die zuständige chinesische Behörde übermittelt werden konnte und die Geschäftsstelle des Gerichts in dieser Angelegenheit per E-Mail mit der chinesischen Behörde in Kontakt stand. Die chinesische Behörde bearbeitete die Zustellung jedoch über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht, ohne ersichtlichen Grund. Damit hat die chinesische Behörde die Zustellung ernsthaft und endgültig verweigert. Nach dem Haager Zustellungsübereinkommen liegt es nicht im freien Ermessen der chinesischen Behörde, darüber zu entscheiden, ob ein ordnungsgemäß ausgefülltes Zustellungsersuchen an den Beklagten weitergeleitet wird oder nicht. Die Zustellungsregeln sind im Einklang mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes auszulegen. Wenn es nicht möglich war, den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zuzustellen, und nichts darauf hindeutet, dass die später im selben Verfahren ergehende Versäumnisentscheidung gem R 274 VerfO zugestellt werden kann, ist es nicht erforderlich, zuvor einen Zustellversuch hinsichtlich der Versäumnisentscheidung zu unternehmen, bevor eine Anordnung nach R 275.2 VerfO mittels Veröffentlichung der Versäumnisentscheidung auf der Website des Gerichts erlassen wird (LK München 21. 1. 2025, CFI 509/2024).