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UPC-Lokalkammer: Zustellung

Die Klägerin bringt Verletzungsklage gegen 5 verbundene Unternehmen ein; Beklagte 1 und 2 sind in China ansässig, Beklagte 3 in den Niederlanden, Beklagte 4 in Deutschland und Beklagte 5 in Taiwan. Die Klägerin argumentiert, dass die Zustellung an Beklagte 1 und über die Beklagte 4 in Deutschland erfolgen sollte, da dieses Unternehmen gemäß R 271.5(a) VerfO für die Beklagte 1 und 2 einen Geschäftssitz begründet, da jeder für einen bestimmten Zeitraum eingerichtete Ort, von dem aus Geschäfte abgeschlossen werden, ausreicht, um einen Gerichtsstand zu begründen. Die Klägerin argumentiert weiters, dass die Klage die Aktivitäten der genannten deutschen Niederlassung betrifft. Der Unternehmensgegenstand würde den Import, den Vertrieb und den Verkauf von Smartphones und Smart-Home-Lösungen (einschließlich online) sowie den Kundendienst und den Betrieb eines Kundenzentrums umfassen. Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht und weist darauf hin, dass R 274.1 (b) VerfO die Hierarchie der Bestimmungen zur Zustellung illustriert. Demnach muss die Zustellung gemäß R 274(a)(ii) VerfO nach dem Haager Zustellungsübereinkommen erfolgen, da die Volksrepublik China nicht unter die EU-Zustellungs-VO fällt, aber Vertragspartei des Haager Übereinkommens ist. Alternativ ist gemäß R 274(a)(iii) VerfO die Zustellung über diplomatische oder konsularische Kanäle vorzunehmen, da mit Taiwan kein Abkommen in Kraft ist. Die formale Zustellung an die Beklagten ist ein international anerkanntes Prinzip und keine überflüssige Formalität. Sie gibt dem Empfänger die Möglichkeit, vom Antrag Kenntnis zu nehmen und seine Verteidigung vorzubereiten. Gemäß Art 24 (1)(d) EPGÜ ist das Gericht an die internationalen Abkommen gebunden. Die Bestimmungen der EU-Zustellungs-VO und des Haager Zustellungsübereinkommens sowie deren Priorität gemäß R 274.1 (b) VerfO können nicht durch R 271.5 VerfO außer Kraft gesetzt werden. Ein Zustellversuch und die tatsächliche Übermittlung gemäß den Bestimmungen des Haager Übereinkommens bzw. den nationalen Vorschriften zur Zustellung über diplomatische oder konsularische Kanäle sind unverzichtbare Voraussetzungen für eine Sachentscheidung (LK Hamburg, UPC 18.4.2024, CFI 169/2024).