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UPC-Lokalkammer: Zuständigkeit bei Beklagtenmehrheit

Art 33 Abs 1 lit b EPGÜ erlaubt es, mehrere Beklagte am Wohnsitz, am Hauptgeschäftssitz oder – falls ein solcher fehlt – an der Niederlassung eines der Beklagten zu verklagen, sofern zwischen den Beklagten eine geschäftliche Beziehung besteht und der Kläger derselbe behauptete Rechtsverstoß betrifft. Im Zusammenhang mit einem europäischen Patent ohne einheitliche Wirkung bezieht sich der Begriff „derselbe Rechtsverstoß“ auf Konstellationen, in denen mehreren Beklagten vorgeworfen wird, durch dasselbe Produkt oder Verfahren die jeweiligen nationalen Benennungen desselben europäischen Patents verletzt zu haben. Eine andere Auslegung würde den Zweck des EPGÜ, die Zersplitterung der Patentstreitigkeiten in Europa zu überwinden, untergraben (LK München 4. 4. 2025, CFI 501/2023).