UPC-Lokalkammer: Prozesskostensicherheit
Die Beklagten beantragen, dass die Klägerin Sicherheit für die Kosten des Rechtstreits zu leisten habe. Die Klägerin ist eine niederländische GmbH mit einem Stammkapital von 1 EUR; zudem sei das Geschäftsmodell der Klägerin die Durchsetzung von Patenten; demnach sei auch das Streitpatent erst kürzlich auf sie übertragen worden, um den Rechtstreit ohne finanzielles Risiko führen zu können. Das Gericht gibt dem Antrag statt. Art 69 Abs 4 EPGÜ sieht vor, dass das Gericht auf Antrag der Beklagten der Klägerin auftragen kann, eine angemessene Sicherheit für die der Beklagten entstandenen und zu tragenden Rechtskosten und sonstigen Ausgaben zu leisten, insbesondere in den in den Art 59 bis 62 EPGÜ genannten Fällen. Gemäß R 158.1 VerfO kann das Gericht jederzeit während des Verfahrens auf begründeten Antrag einer Partei der anderen Partei auftragen, innerhalb einer bestimmten Frist eine angemessene Sicherheit für die entstandenen und/oder entstehenden Rechtskosten und sonstigen Ausgaben der antragstellenden Partei zu leisten, die die andere Partei möglicherweise zu tragen hat. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist nicht auf die Verteidigung gegen Vollstreckungsrisiken beschränkt. Im Gegenteil, da Entscheidungen und Anordnungen des EPG gemäß Art 82 EPGÜ in den Mitgliedstaaten direkt vollstreckbar sind, sind Vollstreckungsrisiken kein relevantes Kriterium bei einer Klägerin, die ihren Sitz innerhalb der EU hat. Tatsächlich ist bei der Anordnung zur Sicherheitsleistung das Insolvenzrisiko der Klägerin der relevante Faktor. Obwohl die VerfO nicht zwingend vorschreibt, dass die zu leistende Sicherheit der Obergrenze für erstattungsfähige Kosten entsprechen muss, bietet diese Obergrenze dennoch eine Orientierung dafür. Die Obergrenze für erstattungsfähige Kosten basierend auf dem vorläufigen Streitwert von 500.000 € wird vom Verwaltungsausschuss auf bis zu 56.000 € festgelegt. Angesichts des Interesses der Klägerin, der Spezifika des vorliegenden Streits und der Art des streitgegenständlichen Patents hält das Gericht den Betrag von 56.000 € für eine angemessene Sicherheit für die erwarteten Kosten der drei Beklagten zusammen (Lokalkammer Hamburg, UPC 14.5.2024, CFI 151/2024).