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UPC-Lokalkammer: Lis pendens

Eine der Beklagten hatte vor Einbringung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Lokalkammer Düsseldorf zuvor auf nationaler Ebene eine negative Feststellungsklage in den Niederlanden eingebracht und beantragt daher die Verfahrensunterbrechung. Dieser Antrag wird abgewiesen, da die beiden Verfahren nicht auf demselben Klagegrund beruhen. Dies ist offensichtlich im Hinblick auf die beantragte einstweilige Verfügung in Bezug auf alle Mitgliedstaaten des EPGÜ außer den Niederlanden, da die Feststellung der Nichtverletzung im niederländischen Verfahren nur die Niederlande betrifft. Aber es gilt auch für die einstweilige Verfügung in Bezug auf die Niederlande, da das niederländische Verfahren ein Hauptsacheverfahren ist, wohingegen das gegenständliche Verfahren einstweilige Maßnahmen betrifft. Verfahren über einstweilige Maßnahmen fallen nicht unter Artikel 29 der Brüssel-Ia-Verordnung (Lokalkammer Düsseldorf 6.9.2024, Court of First Instance 165/2024).