UPC-Lokalkammer: Kostenfestsetzungsverfahren
Hat das Berufungsgericht im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen eine Kostengrundentscheidung nach R 242.1 VerfO getroffen, ist im Anschluss an diese Entscheidung auch ein Antrag auf Kostenfestsetzung nach R 151 VerfO statthaft. Beantragt eine Partei im EV-Verfahren, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und gibt das Berufungsgericht diesem Antrag statt, kann diese Anordnung im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht in eine Anordnung auf vorläufige Kostenerstattung umgedeutet werden; die Kosten sind dann vielmehr auf der Grundlage des Kostenfestsetzungsantrags endgültig festzusetzen (LK München 28. 2. 2025, CFI 483/2024).