UPC-Lokalkammer: Klageänderung
Die Aufnahme eines weiteren Mitgliedstaats in die Liste der Länder, für die ein Urteil wegen Patentverletzung beantragt wird, erweitert den Umfang der ursprünglichen Klage. Der Kläger hat in seinem Antrag dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der nationale Teil des Streitpatents in den Niederlanden nicht in Kraft war. Nach erfolgreicher Wiedereinsetzung ist das Streitpatent nun in den Niederlanden in Kraft. Der Kläger erfuhr am 7. 11. 2024 von der Wiedereinsetzung. Nach Ansicht des Gerichts wäre es ihm sohin innerhalb von vier Wochen möglich gewesen, einen Antrag auf Einbeziehung der Niederlande in die Klage auszuarbeiten und demnach bis Mitte Dezember 2024 zu beantragen. Der Antrag wurde jedoch erst am 17. 1. 2025 gestellt. Dies ist etwa zehn Wochen, nachdem die Entscheidung des niederländischen Patentamts bekannt geworden war. Für diese Verzögerung wurde kein überzeugender Grund angegeben. Der Antrag hätte bei gebotener Sorgfalt sohin in einem früheren Verfahrensstadium vorgenommen werden können und ist demnach abzuweisen (LK München 28. 2. 2025, CFI 483/2024).