UPC Lokalkammer: Einspruch wegen mangelnder Zuständigkeit
Die Beklagte erhebt Einspruch aufgrund mangelnder Zuständigkeit, da zwischen den Parteien eine Stillhaltevereinbarung besteht, gemäß der eine Partei die andere Partei 90 Tage vor der Einreichung einer Klage über die Absicht, eine Klage einzureichen, informieren muss; dies sei nicht geschehen. Der Einspruch wird abgewiesen. Eine fehlende Zuständigkeit kann relativ sein, wenn ein anderes Gericht zuständig ist, oder absolut, wenn der Fall abstrakt kein schutzwürdiges Recht betrifft. Im vorliegenden Fall ist keine dieser Situationen gegeben. Die Beklagte argumentiert, dass die Nicht-Einhaltung einer 90-Tage-Vorankündigungspflicht eine fehlende Zuständigkeit des Gerichts zur Folge hat. Diese Auffassung würde jedoch bedeuten, dass ein Gericht nur vorübergehend keine Zuständigkeit hätte. Zuständigkeit muss objektiven Kriterien entsprechen und darf nicht von der Klageerhebung oder der Identität der Klägerin abhängen (ZK Paris, UPC 10.5.2024, CFI 589997/2023).