UPC-Lokalkammer: Einspruch
Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere der Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV, und die vermeintlich daraus folgende Ungültigkeit des EPGÜ ist kein Einspruchsgrund im Sinne der R 19 Abs 1 VerfO. Ein Einspruch gemäß R 19 Abs 1 VerfO kann auch nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Verstoß gegen Art 47 Abs 2 GRC beziehungsweise Art 6 Abs 1 EMRK gestützt werden (LK München 17. 3. 2025, CFI 815/2024).