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UPC-Lokalkammer: Auskunftsanspruch

In Bezug auf das Recht auf Auskunft sind die Fragen der zeitlichen Anwendbarkeit und des Zeitraums, für den Auskunft zu erteilen ist, voneinander zu unterscheiden. Die im EPGÜ verankerten Auskunftsrechte, insbesondere Art 67 EPGÜ sowie Art 68 Abs 3 lit a) und b) EPGÜ in Verbindung mit R 191 Satz 1 zweite Alternative VerfO, sind dahingehend auszulegen, dass sie auch Zeiträume vor dem Inkrafttreten des EPGÜ umfassen (LK Mannheim 11. 3. 2025, UPC 159/2024).