UPC-Lokalkammer: Alternative Zustellungsverfahren
Die Klage konnte an ein in Polen ansässiges Unternehmen per Post nicht erfolgreich zugestellt werden. Das Gericht ordnet auf Antrag der Klägerin eine alternative Zustellung an. Die Klägerin ist befugt, eine Zustellung durch (i) einen französischen Gerichtsvollzieher gemäß Art 8 der EU-Verordnung 2020/1784 oder (ii) durch einen französischen Gerichtsvollzieher über direkten Kontakt mit einem örtlichen polnischen Gerichtsvollzieher, oder (iii) durch die Erstellung von Gerichtsvollzieherberichten über den Versand durch einen Vertreter der Klägerin unter Verwendung von zwei etablierten privaten Zustelldiensten, die unabhängig voneinander agieren, für die persönliche Zustellung gegen Empfangsbestätigung, unter Verwendung der Nachverfolgungstools dieser privaten Zustelldienste, zu veranlassen (LK Paris, UPC 12.02.2024, CFI 495/2023).