UPC-Lokalkammer: Akteneinsicht
Wird ein Antrag auf Bereitstellung von Schriftsätzen und Beweismitteln von einem Mitglied der Öffentlichkeit gemäß Regel 262.1 Buchstabe b der Verfahrensordnung gestellt, müssen die Interessen dieses Mitglieds der Öffentlichkeit, die einen Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln erhalten, gegen die in Artikel 45 des EPGÜ genannten Interessen abgewogen werden. Zu diesen Interessen gehört der Schutz von vertraulichen und von personenbezogenen Informationen, sie sind aber nicht darauf beschränkt. Auch das allgemeine Interesse der Justiz und das der öffentlichen Ordnung müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Zum allgemeinen Interesse der Justiz gehört der Schutz der Integrität des Verfahrens. Dem Schutz der Integrität des Verfahrens kommt vor allem während des anhängigen (gleichbedeutend mit: laufenden) Verfahrens die größte Bedeutung zu, damit die Parteien ihre Argumente und Beweise vorbringen können, und das Gericht unparteiisch und unabhängig, ohne Einflussnahme und Einmischung von externen Parteien des öffentlichen Bereichs, das Verfahren führen kann (Lokalkammer Wien 12.8.2024, Court of First Instance 33/2024).