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UPC: Identische Patentansprüche für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten als Voraussetzung der einheitlichen Wirkung

In dieser wichtigen Grundsatzentscheidung befasst sich das Berufungsgericht mit den strengen territorialen Anforderungen für die Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents. Artikel 3 Absatz 1 der Einheitspatentverordnung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Eintragung der einheitlichen Wirkung für ein erteiltes europäisches Patent zulässig wäre, das die Benennung eines der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht umfasst. Ein Antrag auf Eintragung der einheitlichen Wirkung ist daher zurückzuweisen, wenn das zugrunde liegende europäische Patent nicht für alle an der Einheitspatentverordnung teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden war. In dem zugrunde liegenden Fall konnte Malta in der ursprünglichen Anmeldung aus dem Jahr 2005 – da es erst 2007 dem Europäischen Patentübereinkommen beitrat – nicht benannt werden; damit fehlt die Voraussetzung identischer Ansprüche für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten. Eine Auslegung, die eine einheitliche Wirkung mit Ausnahme einzelner Mitgliedstaaten zuließe, widerspricht dem klaren Wortlaut der Verordnung und dem Grundsatz des einheitlichen territorialen Schutzes. (UPC 9. 2. 2026, CoA 8/2026)