UPC: Erste Vorlage an den EuGH zur Zuständigkeit und Haftung von bevollmächtigten Vertretern
In diesem richtungsweisenden Vorabentscheidungsersuchen befasst sich das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts erstmals mit grundlegenden Fragen der Zuständigkeit und der Haftung von bevollmächtigten Vertretern nach der Produktsicherheitsverordnung. Das Berufungsgericht legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Brüssel Ia-Verordnung vor. In einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung gegen einen in China ansässigen Hersteller ist auch eine in Deutschland ansässige GmbH beklagt, welche selbst keine Produkte vertreibt, sondern lediglich als „Bevollmächtigter Vertreter“ nach der Produktsicherheitsverordnung auf der Verpackung genannt ist. Die behaupteten Patentverletzungen betreffen sowohl Mitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht als auch Spanien als Nicht-Mitgliedstaat. Das Berufungsgericht entschied in der Sache für alle Mitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht in Bezug auf den chinesischen Hersteller, setzte das Verfahren jedoch hinsichtlich der Zuständigkeit gegenüber dem chinesischen Hersteller für Handlungen in Spanien sowie hinsichtlich der Haftung des bevollmächtigten Vertreters aus. Es richtet insbesondere folgende Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union:
Kann es im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Brüssel Ia-Verordnung zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen, wenn zwei zusammenhängende Klagen getrennt geführt werden – nämlich gegen ein Unternehmen aus einem Drittstaat, dem eine Patentverletzung in einem Nicht-Mitgliedstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht vorgeworfen wird, und gegen ein Unternehmen aus einem Mitgliedstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, das als Vermittler daran beteiligt ist?
Ist Artikel 71b Absatz 2 Brüssel Ia-Verordnung dahingehend auszulegen, dass das Einheitliche Patentgericht auch gegen ein Unternehmen aus einem Drittstaat zuständig ist, wenn dieses ein europäisches Patent verletzt und seine Produkte über nahezu identische Webseiten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union anbietet?
Spielt es für die Zuständigkeit eine Rolle, dass das Drittstaat-Unternehmen die Dienste eines Unternehmens aus einem Mitgliedstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht nutzt?
Steht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Durchsetzungsrichtlinie dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen „Bevollmächtigten Vertreter“ entgegen, der für ein Drittunternehmen tätig ist, obwohl dieser selbst nur bestimmte gesetzliche Aufgaben erfüllt? (UPC 6. 3. 2026, CoA 789/2025, CoA 813/2025)