UPC-Berufungsgericht: Zustellung der Klage
Die Klägerin beantragte die Zustellung der Klageschriften an die asiatischen Beklagten per E-Mail gemäß Regel 275.1 der Verfahrensordnung oder durch öffentliche Bekanntmachung in Form einer schriftlichen Mitteilung, die in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten der örtlichen Lokalkammer München ausgehängt wird. Die Lokalkammer München wies den Antrag ab und das Berufungsgericht bestätigt den abweisenden Beschluss. Einem beklagten Unternehmen in China oder Hongkong kann eine Klageschrift nicht per E-Mail an eine Person zugestellt werden, die nicht zur Annahme der Zustellung befugt ist. Ebenso kann die Zustellung zu diesem Zeitpunkt nicht durch öffentliche Bekanntmachung in Form einer schriftlichen Mitteilung erfolgen, die in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten einer örtlichen Kammer des Einheitlichen Patentgerichts aufgehängt wird. Zustellversuche in China müssen in der Regel gemäß den im Haager Übereinkommen vorgesehenen Verfahren unternommen werden, bevor die Zustellung durch alternative Verfahren oder an einem alternativen Ort gestattet wird (Unified Patent Court 29.7.2024, Court of Appeal 69/2024; ebenso Unified Patent Court 5.8.2024, Court of Appeal 86/2024; Unified Patent Court 5.8.2024, Court of Appeal 183/2024; Unified Patent Court 6.8.2024, Court of Appeal 205/2024).