UPC-Berufungsgericht: Prozesskostensicherheit
Die Grundsätze, die der Bestimmung zur Sicherheitsleistung in Artikel 69 Absatz 4 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht zugrunde liegen, gelten gleichermaßen für Verfahren in erster Instanz und im Berufungsverfahren. Eine Partei kann sich auf Regel 158 der Verfahrensordnung und Regel 222.2 der Verfahrensordnung berufen, um das Berufungsgericht aufzufordern, die andere Partei anzuweisen, eine angemessene Sicherheit für die Rechtskosten und sonstigen Ausgaben zu leisten, die der antragstellenden Partei im Berufungsverfahren entstanden sind und/oder noch entstehen werden (Unified Patent Court 26.8.2024, Court of Appeal 328/2024).