UPC-Berufungsgericht: Internationale Zuständigkeit
Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 71b Absatz 1 Brüssel-Ia-Verordnung ist dahingehend auszulegen, dass das Einheitliche Patentgericht internationale Zuständigkeit für eine Verletzungsklage hat, wenn das von der Klägerin geltend gemachte Europäische Patent in mindestens einem Mitgliedstaat des UPCA (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht Wirkung) entfaltet und der behauptete Schaden in diesem bestimmten Mitgliedstaat des UPCA eintreten kann. Wenn der Schaden angeblich über das Internet verursacht wurde, kann die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens daraus resultieren, dass Produkte und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite bezogen oder genutzt werden können, die im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats des UPCA zugänglich ist, in dem das Europäische Patent Wirkung hat. Der Ort, an dem im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a des UPCA die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird, muss in gleicher Weise ausgelegt werden wie der Ort, an dem im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Brüssel-Ia-Verordnung das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Unified Patent Court 3.9.2024, Court of Appeal 188/2024).