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UPC-Berufungsgericht: Beschleunigung Berufungsverfahren

Nach Einbringung einer Verletzungsklage erhoben die Beklagten eine Nichtigkeitswiderklage bei der Lokalkammer München. Zwei Schwestergesellschaften der Beklagten brachten zudem Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer Paris bezüglich des Streitpatents ein. Die Nichtigkeitswiderklage wurde sodann der Zentralkammer Paris zugewiesen, welche das Streitpatent in erster Instanz in eingeschränkter Fassung aufrechterhielt. Dagegen hat die Nichtigkeitsklägerin Berufung eingelegt und beantragt dessen beschleunigte Behandlung. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, dass die Lokalkammer München eine Unterlassungsverfügung auf der Grundlage eines Patents erlasse, das zwar vom Gericht erster Instanz aufrechterhalten wurde, jedoch anschließend vom Berufungsgericht widerrufen werden könnte. Diese Möglichkeit reicht nicht aus, um eine Beschleunigung des Berufungsverfahrens zu rechtfertigen. Die Lokalkammer München hat verschiedene Mittel zur Verfügung, um das Risiko zu mindern, eine Unterlassungsverfügung zu erlassen oder den Schaden, der durch eine solche Verfügung verursacht wird, in Situationen abzumildern, in denen die Gültigkeit des Patents Gegenstand von Berufungen ist. Die Lokalkammer München kann zum Beispiel das Verletzungsverfahren bis zur Entscheidung der Berufung aussetzen oder ihre Entscheidung unter der auflösenden Bedingung treffen, dass das Patent nicht durch eine endgültige Entscheidung in den Nichtigkeitsverfahren für ungültig erklärt wird (Regel 118.2 der Verfahrensordnung) (Unified Patent Court 17.9.2024, Court of Appeal 464/2024, Court of Appeal 457/2024, Court of Appeal 458/2024).