UPC-Berufungsgericht: Kammerzuständigkeit
Aus Gründen der Effizienz und im Hinblick auf die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen ist R 19.5 VerfO auf Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen mutatis mutandis anzuwenden. Eine Verweisung an die zuständige Spruchkammer ist daher auch in solchen Verfahren möglich. Hält die angerufene Spruchkammer eine erhobene Einrede betreffend die Zuständigkeit der Lokalkammer für begründet und hat der ASt einstweiliger Maßnahmen eine andere zuständige Kammer benannt, so verweist die Spruchkammer den Antrag an diese Kammer. Die Zuständigkeit der Spruchkammern des Gerichts erster Instanz, geregelt in Art 33 EPGÜ, ist eine interne Angelegenheit des UPC. Die interne Zuständigkeit wird nicht durch die Brüssel-Ia-Verordnung geregelt. Für die Feststellung der Zuständigkeit einer Lokalkammer besteht keine Rangfolge zwischen der Zuständigkeit nach Art 33 Abs 1 lit EPGÜ, die auf dem Ort beruht, an dem die tatsächliche oder drohende Verletzung stattgefunden hat oder stattfinden kann, und der Zuständigkeit nach Art 33 Abs 1 lit EPGÜ, die auf dem Sitz der Bkl beruht. Es ist nicht erforderlich, für jede einzelne Bkl Anknüpfungspunkte im Gebiet der angerufenen Lokalkammer zur Begründung der Zuständigkeit nachzuweisen. Zur Feststellung der Zuständigkeit gemäß Art 33 Abs 1 lit EPGÜ genügt es, wenn Verletzungshandlungen bestehen, zB ein Angebot oder die Möglichkeit, die angeblich verletzenden Vorrichtungen über eine Website zu beziehen, die im Vertragsmitgliedstaat, in dem die Lokalkammer sitzt, zugänglich ist (UPC 28.11.2025; CoA 317/2025; CoA 376/2025).