EPA-Beschwerdekammer: Neue nicht-medizinische Verwendungen von an sich bekannten Stoffen
Die Entscheidungen G 2/88 und G 6/88 der Großen Beschwerdekammer beschränken sich auf Patentansprüche, die auf (neue) nicht-medizinische Verwendungen eines bekannten Stoffes für einen bestimmten Zweck gerichtet sind, und nicht auf Herstellungsverfahren im Sinne von Art 64 Abs 2 EPÜ. Um im Anspruch als einschränkendes technisches Merkmal gelesen zu werden, muss sich der (neue) Zweck auf die Verwendung und nicht auf eine bloße physikalische Eigenschaft des an sich bekannten Stoffes beziehen. Patentansprüche, die bei richtiger Auslegung auf Verfahren gerichtet sind, die zu Erzeugnissen iSd Art 64 Abs 2 EPÜ führen, unterliegen der in G 2/88 und G 6/88 festgelegten Sonderbehandlung für Verwendungsansprüche nicht – selbst, wenn sie das Wort „Verwendung“ enthalten. Bezieht sich eine Erfindung auf eine neue technische Wirkung einer physikalischen Eigenschaft, die nur als Teil eines Verfahrens zur Herstellung oder Fertigung eines Erzeugnisses auftreten kann, so dass sie untrennbar mit einem Herstellungsverfahren verbunden ist und nicht isoliert davon auftreten kann, so ist ein Anspruch, der auf die „Verwendung“ der physikalischen Eigenschaft zur Erzielung dieser Wirkung gerichtet ist, als auf das Herstellungsverfahren an sich gerichtet anzusehen (EPA-BK 17. 10. 2024, T 1913/21, Preventing trisulfide bonds/BIOGEN).