Abtrennung Nichtigkeitswiderklage
Am 5. 8. 2024 reichte der Kläger eine Klage wegen Patentverletzung gegen insgesamt 14 Beklagte ein. Der Hinweis auf die Veröffentlichung der Patenterteilung wurde am 14. 8. 2024 veröffentlicht. Am selben Tag, dem 14. 8. 2024, reichten 6 Beklagte sowie zwei weitere konzernverbundene Unternehmen eine Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer in Mailand ein. 8 Beklagte reichten am 14. 11. 2024 eine Widerklage auf Nichtigerklärung ein. Zusammen mit ihrer Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung reichte der Kläger einen Antrag auf Änderung des Streitpatents ein. Am selben Tag reichte der Kläger seine Klageerwiderung in der Nichtigkeitsklage sowie einen weiteren Antrag auf Änderung des Patents bei der Zentralkammer in Mailand ein. Die Lokalkammer übt ihr Ermessen dahin gehend aus, die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer zu verweisen und die Klage wegen Patentverletzung fortzusetzen (Art 33 Abs 3 lit b EPGÜ). Zwar bringt es grundsätzlich Vorteile mit sich, die Klage wegen Patentverletzung und die Widerklage auf Nichtigerklärung gemeinsam von demselben Spruchkörper verhandeln zu lassen, jedoch rechtfertigen die Umstände dieses Falls eine abweichende Entscheidung. Die Parteien haben übereinstimmend beantragt, die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer zu verweisen. Einvernehmliche Anträge aller Parteien sind zu gewähren, sofern nicht schwerwiegende Gegenargumente eine andere Entscheidung erfordern. Der Spruchkörper sieht keine solchen schwerwiegenden Gegenargumente. Im Gegenteil erscheint eine Verweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie sachgerecht. Die Nichtigkeitsklage und die Widerklage auf Nichtigerklärung stützen sich im Wesentlichen auf dieselben Entgegenhaltungen und weitere Nichtigkeitsgründe wie unzulässige Erweiterung, fehlender technischer Beitrag und unzureichende Offenbarung. Die Beklagten selbst führen aus, dass die Widerklage auf Nichtigerklärung lediglich die Gründe aus der Nichtigkeitsklage aktualisiert und ergänzt. Die Zentralkammer ist daher bereits mit dem Gegenstand der Widerklage auf Nichtigerklärung vertraut (LK Düsseldorf 4. 3. 2025, CFI 468/2024, CFI 687/2024).